(1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

(2) Die Gebührenhöhe beträgt

    1.

    für die Erteilung einesnationalen Visums (Kategorie „D“),auch für mehrmalige Einreisen75 Euro,

    2.

    für die Verlängerung einesnationalen Visums (Kategorie „D“)25 Euro,

    3.

    für die Verlängerung einesSchengen-Visums im Bundes-gebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum(§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes)60 Euro.