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Unterabschnitt 2 - Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
§ 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose
§ 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe
§ 20 Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt
§ 21
§ 22 Befreiung für Schüler auf Sammellisten
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§ 21
Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.