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Abschnitt 1 - Zuständigkeiten
§ 71 Zuständigkeit
§ 71a Zuständigkeit und Unterrichtung
§ 72 Beteiligungserfordernisse
§ 72a Abgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken
§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln
§ 73a Unterrichtung über die Erteilung von Visa
§ 73b Überprüfung der Zuverlässigkeit von im Visumverfahren tätigen Personen und Organisationen
§ 73c Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern
§ 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
Aufenthaltsgesetz
(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - AufenthG)
§ 73c Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern
Die deutschen Auslandsvertretungen können im Verfahren zur Beantragung nationaler Visa nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 mit einem externen Dienstleistungserbringer entsprechend Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zusammenarbeiten.