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Erster Abschnitt - Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1a Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 1b Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen
§ 2 Form und Inhalt des Antrags
§ 3 Art und Umfang der Unterlagen
Atomrechtliche Verfahrensverordnung
(Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes - AtVfV)
§ 1 Anwendungsbereich
Für die in
§ 7 Abs. 1 und 5 des Atomgesetzes
genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung einer Genehmigung, einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in
§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2
,
§§ 7a
,
7b
und
8 Abs. 2 Satz 2 des Atomgesetzes
geregelt ist.