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Dritter Abschnitt - Verwaltungsbehörden
§ 22 Zuständigkeit für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung
§ 23 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz
§ 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes
§ 23b Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes
§ 23c (weggefallen)
§ 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit
§ 24 Zuständigkeit der Landesbehörden
§ 24a Information der Öffentlichkeit; Informationsübermittlung
§ 24b Selbstbewertung und internationale Prüfung
Atomgesetz
(Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren - AtG)
§ 23c (weggefallen)