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Abschnitt 9 - Gerichtsverfahren
§ 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens
§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage
§ 76 Einzelrichter
§ 77 Entscheidung des Gerichts
§ 78 Rechtsmittel
§ 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren
§ 80 Ausschluss der Beschwerde
§ 80a Ruhen des Verfahrens
§ 81 Nichtbetreiben des Verfahrens
§ 82 Akteneinsicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
§ 83 Besondere Spruchkörper
§ 83a Unterrichtung der Ausländerbehörde
§ 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert
§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
Asylgesetz (AsylG)
§ 80 Ausschluss der Beschwerde
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des
§ 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
nicht mit der Beschwerde angefochten werden.