(1) Die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 zu vereinbarende Anzahl der erforderlichen Lehrkräfte darf für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 überschritten werden.
(2) Die Überschreitung ist durch eine Reduzierung der finanziellen Förderung nach § 12 auszugleichen. Dabei ist der Ausgleich nicht auf den einzelnen Schulträger, sondern auf alle Schulträger mit einem Anspruch auf finanzielle Förderung zu beziehen. Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift des Auswärtigen Amts.