(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form insbesondere

(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor und den nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert.