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Dritter Unterabschnitt - Dritter Rechtszug
§ 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
§ 92a Nichtzulassungsbeschwerde
§ 92b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung
§ 93 Rechtsbeschwerdegründe
§ 94 Einlegung
§ 95 Verfahren
§ 96 Entscheidung
§ 96a Sprungrechtsbeschwerde
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
§ 92a Nichtzulassungsbeschwerde
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
§ 72a Abs. 2 bis 7
ist entsprechend anzuwenden.