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Dritter Abschnitt - Notdienstpauschale, Apothekenbetriebsordnung und Ausnahmeregelungen für Bundespolizei und Bereitschaftspolizei
§ 18
§ 19
§ 20
§ 20a
§ 21
§ 22
Apothekengesetz
(Gesetz über das Apothekenwesen - ApoG)
§ 22
Einrichtungen, die der Arzneimittelversorgung der Angehörigen der Bundespolizei und der Bereitschaftspolizeien der Länder im Rahmen der freien Heilfürsorge sowie ihrer Tierbestände dienen, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.