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I. - Allgemeines
§ 85 Besteuerungsgrundsätze
§ 86 Beginn des Verfahrens
§ 87 Amtssprache
§ 87a Elektronische Kommunikation
§ 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
§ 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
§ 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
§ 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
§ 88 Untersuchungsgrundsatz
§ 88a Sammlung von geschützten Daten
§ 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
§ 89 Beratung, Auskunft
§ 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
§ 91 Anhörung Beteiligter
§ 92 Beweismittel
Abgabenordnung (AO)
§ 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
Die §
§ 72a
und
87b
bis
87d
gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes bestimmt ist.