(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen

    1. Steuerhinterziehung,

    2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,

    3. Steuerhehlerei oder

    4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,

kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).

(2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können

    1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und

    2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,

eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.