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Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften
§ 355 Einspruchsfrist
§ 356 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 357 Einlegung des Einspruchs
§ 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 359 Beteiligte
§ 360 Hinzuziehung zum Verfahren
§ 361 Aussetzung der Vollziehung
§ 362 Rücknahme des Einspruchs
§ 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
§ 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
§ 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
§ 364b Fristsetzung
§ 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
§ 367 Entscheidung über den Einspruch
§ 368
Abgabenordnung (AO)
§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen.