Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Erster Abschnitt - Zulässigkeit
§ 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
§ 348 Ausschluss des Einspruchs
§ 349
§ 350 Beschwer
§ 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
§ 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
§ 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
§ 354 Einspruchsverzicht
Abgabenordnung (AO)
§ 350 Beschwer
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.