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1. Unterabschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 328 Zwangsmittel
§ 329 Zwangsgeld
§ 330 Ersatzvornahme
§ 331 Unmittelbarer Zwang
§ 332 Androhung der Zwangsmittel
§ 333 Festsetzung der Zwangsmittel
§ 334 Ersatzzwangshaft
§ 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
Abgabenordnung (AO)
§ 333 Festsetzung der Zwangsmittel
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.