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Siebter Abschnitt - Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
§ 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
§ 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung
§ 32i Gerichtlicher Rechtsschutz
§ 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
Abgabenordnung (AO)
§ 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
Für die von Finanzbehörden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benennenden Datenschutzbeauftragten gelten
§ 5 Absatz 2 bis 5
sowie die §
§ 6
und
7 des Bundesdatenschutzgesetzes
entsprechend.