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II. - Vollstreckung in Sachen
§ 285 Vollziehungsbeamte
§ 286 Vollstreckung in Sachen
§ 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
§ 288 Zuziehung von Zeugen
§ 289 Zeit der Vollstreckung
§ 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
§ 291 Niederschrift
§ 292 Abwendung der Pfändung
§ 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
§ 294 Ungetrennte Früchte
§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen
§ 296 Verwertung
§ 297 Aussetzung der Verwertung
§ 298 Versteigerung
§ 299 Zuschlag
§ 300 Mindestgebot
§ 301 Einstellung der Versteigerung
§ 302 Wertpapiere
§ 303 Namenspapiere
§ 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
§ 305 Besondere Verwertung
§ 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
§ 307 Anschlusspfändung
§ 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
Abgabenordnung (AO)
§ 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden.
Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.