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I. - Allgemeines
§ 281 Pfändung
§ 282 Wirkung der Pfändung
§ 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
§ 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
Abgabenordnung (AO)
§ 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.