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1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 259 Mahnung
§ 260 Angabe des Schuldgrundes
§ 261 Niederschlagung
§ 262 Rechte Dritter
§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
§ 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
§ 265 Vollstreckung gegen Erben
§ 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
§ 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
Abgabenordnung (AO)
§ 260 Angabe des Schuldgrundes
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.