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Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 249 Vollstreckungsbehörden
§ 250 Vollstreckungsersuchen
§ 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
§ 252 Vollstreckungsgläubiger
§ 253 Vollstreckungsschuldner
§ 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
§ 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
§ 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Abgabenordnung (AO)
§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.