Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
§ 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
§ 195 Zuständigkeit
§ 196 Prüfungsanordnung
§ 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
§ 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
§ 199 Prüfungsgrundsätze
§ 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
§ 201 Schlussbesprechung
§ 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
§ 203 Abgekürzte Außenprüfung
§ 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
Abgabenordnung (AO)
§ 196 Prüfungsanordnung
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach
§ 356
.