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Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden
§ 16 Sachliche Zuständigkeit
§ 17 Örtliche Zuständigkeit
§ 18 Gesonderte Feststellungen
§ 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
§ 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
§ 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
§ 21 Umsatzsteuer
§ 22 Realsteuern
§ 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
§ 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
§ 24 Ersatzzuständigkeit
§ 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
§ 26 Zuständigkeitswechsel
§ 27 Zuständigkeitsvereinbarung
§ 28 Zuständigkeitsstreit
§ 29 Gefahr im Verzug
§ 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
Abgabenordnung (AO)
§ 16 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.