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Abschnitt 5c - Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes
§ 41e Ergänzende Anforderungen an die Gewebevigilanz
§ 41f Ergänzende Anforderungen zur Kennzeichnung
§ 41g Ergänzende Anforderungen zur Einfuhr
Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
(Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft - AMWHV)
§ 41f Ergänzende Anforderungen zur Kennzeichnung
Unbeschadet der Anforderungen des
§ 10 Absatz 8b des Arzneimittelgesetzes
ist für Gewebezubereitungen
§ 36 Absatz 8
entsprechend anzuwenden.