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Siebzehnter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 95 Strafvorschriften
§ 96 Strafvorschriften
§ 97 Bußgeldvorschriften
§ 98 Einziehung
Arzneimittelgesetz
(Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - AMG)
§ 98 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 95
oder
§ 96
oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 97
bezieht, können eingezogen werden.
§ 74a des Strafgesetzbuches
und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind anzuwenden.