Zwölfter Unterabschnitt - Übergangsvorschriften aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes
§ 140
Abweichend von § 56a Abs. 2 und § 73 Abs. 3 dürfen Arzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, noch bis zum 29. Oktober 2005 nach den bis zum 1. September 2005 geltenden Regelungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, verschrieben, abgegeben und angewandt werden.