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Zweiter Unterabschnitt - Übergangsvorschriften aus Anlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 125
§ 126
Arzneimittelgesetz
(Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - AMG)
§ 126
Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, gilt
§ 125 Abs. 1 und 3
entsprechend.