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Abschnitt 4 - Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle
§ 22 (weggefallen)
§ 23 Erprobung des Verfahrens
§ 24 Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle - AltvDV)
§ 23 Erprobung des Verfahrens
§ 21 Absatz 1
dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach
§ 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes
entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den mitteilungspflichtigen Stellen die Daten nach
§ 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes
erheben kann.