(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.
(2) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
(3) Der codierte Zeichensatz für eine Datenübermittlung nach 1. § 10 Absatz 2a und 4b oder § 22a des Einkommensteuergesetzes, 2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder 3. den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung
hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.