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Unterabschnitt 2 - Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen
§ 14 Nachweis der Rentenversicherungspflicht und der Höhe der maßgebenden Einnahmen
§ 15 Auszahlung der Zulage
§ 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten
§ 17 Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle - AltvDV)
§ 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten
Ein Rückzahlungsbetrag nach
§ 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 10 Euro beträgt.