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Abschnitt 9 - Übergangsvorschriften
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
Altenpflegegesetz
(Gesetz über die Berufe in der Altenpflege - AltPflG)
§ 31
In der Freien und Hansestadt Hamburg wird die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen bis zum 31.
Juli 2006 weiterhin nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt.