(1) Die am 31. Dezember 2017 nach dem Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, geltenden Erlaubnisse gelten ab dem 1. Januar 2018 entsprechend der nachfolgenden Überleitungstabelle als widerruflich erteilt: § 134 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 3 (Steuerlagerinhaber) § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 § 135 Absatz 2 Satz 1 und 2 (Registrierte Empfänger) § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 § 136 Absatz 2 Satz 1 und 2 (Registrierte Versender) § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 § 150 Absatz 4 Satz 3 und 4 (Beauftragter einesVersandhändlers) § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 § 153 Absatz 1 (Verwender) § 28 Absatz 1
(2) Für am 31. Dezember 2017 nach § 57 des Branntweinmonopolgesetzes zur Abfindung zugelassene Brennereien gilt die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 ab dem 1. Januar 2018 als widerruflich erteilt. Das Hauptzollamt informiert die betroffenen Personen hierüber schriftlich bis zum 31. Dezember 2020.
(3) Für natürliche Personen, die ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer nach dem Branntweinmonopolgesetz und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen verloren haben, treten ab 1. Januar 2018 die Rechtsfolgen des § 11 Absatz 4 ein.
(4) Die Anzeigepflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2017 im Besitz eines zur Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmten Brenn- oder Reinigungsgeräts waren und dies dem Hauptzollamt bereits nach dem Branntweinmonopolgesetz angezeigt haben.