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Vierter Unterabschnitt - Vorzeitige Wartezeiterfüllung
§ 87 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
§ 87a Regelaltersrente
§ 87b Vorzeitige Altersrente
§ 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 87 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit nach dem 31.
Dezember 1994 eingetreten ist.