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Erster Unterabschnitt - Beteiligung des Bundes
§ 78 Beteiligung des Bundes
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 78 Beteiligung des Bundes
Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.