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Dritter Abschnitt - Landabgaberente
§ 121 Anspruchsvoraussetzungen
§ 122 Leistungshöhe und Anpassung
§ 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 124 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
§ 125 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Landabgaberenten
§ 126 Durchführende Stelle
§ 127 Kostentragung
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 127 Kostentragung
Die Aufwendungen für die Landabgaberente einschließlich der Verwaltungskosten trägt der Bund.