(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn 1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, 2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und 3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht haben, 2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und 3. nicht Landwirt sind.
(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.