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Zweiter Abschnitt - Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen mit anderer Rechtsform
§ 27 Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 28
§ 28a Treuhandanstalt
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (AktGEG)
§ 27 Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 96 Absatz 4
,
§§ 97
bis
99 des Aktiengesetzes
gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften.