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Dritter Teil - Eingegliederte Gesellschaften
§ 319 Eingliederung
§ 320 Eingliederung durch Mehrheitsbeschluß
§ 320a Wirkungen der Eingliederung
§ 320b Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre
§ 321 Gläubigerschutz
§ 322 Haftung der Hauptgesellschaft
§ 323 Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
§ 324 Gesetzliche Rücklage. Gewinnabführung. Verlustübernahme
§ 325
§ 326 Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft
§ 327 Ende der Eingliederung
Aktiengesetz (AktG)
§ 326 Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft
Jedem Aktionär der Hauptgesellschaft ist über Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie über Angelegenheiten der Hauptgesellschaft.