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Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
§ 293 Zustimmung der Hauptversammlung
§ 293a Bericht über den Unternehmensvertrag
§ 293b Prüfung des Unternehmensvertrags
§ 293c Bestellung der Vertragsprüfer
§ 293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer
§ 293e Prüfungsbericht
§ 293f Vorbereitung der Hauptversammlung
§ 293g Durchführung der Hauptversammlung
§ 294 Eintragung. Wirksamwerden
§ 295 Änderung
§ 296 Aufhebung
§ 297 Kündigung
§ 298 Anmeldung und Eintragung
§ 299 Ausschluß von Weisungen
Aktiengesetz (AktG)
§ 299 Ausschluß von Weisungen
Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.