Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Zweiter Unterabschnitt - Abwicklung
§ 264 Notwendigkeit der Abwicklung
§ 265 Abwickler
§ 266 Anmeldung der Abwickler
§ 267 Aufruf der Gläubiger
§ 268 Pflichten der Abwickler
§ 269 Vertretung durch die Abwickler
§ 270 Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß und Lagebericht
§ 271 Verteilung des Vermögens
§ 272 Gläubigerschutz
§ 273 Schluß der Abwicklung
§ 274 Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft
Aktiengesetz (AktG)
§ 267 Aufruf der Gläubiger
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.
Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.