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Erster Unterabschnitt - Ordentliche Kapitalherabsetzung
§ 222 Voraussetzungen
§ 223 Anmeldung des Beschlusses
§ 224 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
§ 225 Gläubigerschutz
§ 226 Kraftloserklärung von Aktien
§ 227 Anmeldung der Durchführung
§ 228 Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag
Aktiengesetz (AktG)
§ 223 Anmeldung des Beschlusses
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.