Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Vierter Unterabschnitt - Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§ 207 Voraussetzungen
§ 208 Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen
§ 209 Zugrunde gelegte Bilanz
§ 210 Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
§ 211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
§ 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
§ 213 Teilrechte
§ 214 Aufforderung an die Aktionäre
§ 215 Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien
§ 216 Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter
§ 217 Beginn der Gewinnbeteiligung
§ 218 Bedingtes Kapital
§ 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
§ 220 Wertansätze
Aktiengesetz (AktG)
§ 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.