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Teil 3 - Gemeinsame Vorschriften
§ 91 Erhebungseinheiten
§ 92 Hilfsmerkmale
§ 93 Auskunftspflicht
§ 94 Durchführung von Bundesstatistiken
§ 94a Verordnungsermächtigung
§ 95 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte
§ 96 Fortschreibeverfahren
§ 97 Betriebsregister
§ 97a Feststellung der Grundgesamtheit
§ 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben
§ 99 Übergangsvorschriften
Agrarstatistikgesetz
(Gesetz über Agrarstatistiken - AgrStatG)
§ 99 Übergangsvorschriften
Im Jahr 2011 werden die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung und die Ernte- und Betriebsberichterstattung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 8.
Dezember 2011 geltenden Fassung durchgeführt.