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Unterabschnitt 5 - Bestandserhebung
§ 75a Erhebungseinheiten
§ 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Agrarstatistikgesetz
(Gesetz über Agrarstatistiken - AgrStatG)
§ 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt.
Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben.
Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7.
August eines jeden Jahres.