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Unterabschnitt 2 - Hochsee- und Küstenfischereistatistik
§ 66 Erhebungseinheiten
§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Agrarstatistikgesetz
(Gesetz über Agrarstatistiken - AgrStatG)
§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Die Hochsee- und Küstenfischereistatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt.
Es werden Merkmale über die Fangreise und die Fangergebnisse von Fischen erhoben.