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Abschnitt 9 - Milchstatistik
§ 63 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum
§ 65 Ergänzende Schätzung
Agrarstatistikgesetz
(Gesetz über Agrarstatistiken - AgrStatG)
§ 65 Ergänzende Schätzung
Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geschätzt.