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Unterabschnitt 4 - Erhebung in Geflügelschlachtereien
§ 55 Erhebungseinheiten
§ 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Agrarstatistikgesetz
(Gesetz über Agrarstatistiken - AgrStatG)
§ 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Die Erhebung in Geflügelschlachtereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt.
Es werden Merkmale über Geflügelschlachtungen erhoben.