Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Unterabschnitt 3 - Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung
§ 52 Erhebungseinheiten
§ 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Agrarstatistikgesetz
(Gesetz über Agrarstatistiken - AgrStatG)
§ 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung wird allgemein in jedem Monat durchgeführt.
Es werden Merkmale über Hennenhaltung und Eiererzeugung erhoben.