Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Unterabschnitt 2 - Erhebung in Brütereien
§ 49 Erhebungseinheiten
§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Agrarstatistikgesetz
(Gesetz über Agrarstatistiken - AgrStatG)
§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Die Erhebung in Brütereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt.
Es werden Merkmale über die Bruteiereinlagen und die Kükenerzeugung erhoben.