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Abschnitt 7 - Überwachung; Mitteilungen; Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Aufbewahrungspflicht
§ 19 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen
§ 20 Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 21 Mitteilungen
§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Agrarmarktstrukturverordnung
(Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich - AgrarMSV)
§ 19 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen
Jede zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens 3 Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren.