(1) Ein Branchenverband für einen Erzeugnisbereich muss mindestens aus Vertretern 1. der Erzeugung und 2. der Verarbeitung oder des Handels
bestehen.
(2) Die Vertreter müssen 1. in dem jeweiligen Erzeugnisbereich tätig sein und 2. jeweils in ihrer Gesamtheit für die nach Absatz 1 in dem betreffenden Branchenverband vertretenen Gruppen einen wesentlichen Anteil an der wirtschaftlichen Tätigkeit in dem betreffenden Erzeugnisbereich mindestens auf regionaler Ebene darstellen.
Beschränkt sich der Branchenverband in seiner Satzung auf den Teil eines Erzeugnisbereichs und stellt dieser Teil einen eigenständigen Markt dar, bezieht sich der wesentliche Anteil im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 auf diesen Teil des Erzeugnisbereichs.